entnommen von
www.patientenrecht.at am 3.7.2005:
Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patienten
über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt schriftlich
informiert werden.
In jeder Krankenanstalt ist den Patienten eine Person oder Stelle bekannt zu
geben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur
Verfügung steht.
Der Rechtsträger der
Krankenanstalt hat die Patienten über die Wiener Patientenanwaltschaft zu
informieren.
Die
in der Praxis drei wichtigsten Rechte der Patienten sind:
>> Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte
>> Recht auf
"Aufklärung"
>> Recht auf sorgfältige medizinische Behandlung "lege artis"
 |
Recht auf Einsicht
in die Krankengeschichte |
Zur Frage der Berechtigung
des Patienten auf Einsicht in die vom Arzt oder vom Krankenhaus geführte
Krankengeschichte kann - neben dem Verweis auf die ständige
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH), beispielsweise vom
25.05.1984, 1 Ob 550/84 oder ÖJZ 1983/182 - einfachheitshalber der §
51 Abs. 1, erster Satz und Abs. 3 Ärztegesetz zitiert werden:
Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 51. (1) Der Arzt ist
verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung
übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei
Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer
Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und
Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen
einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur
Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im
Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 158/1983,
erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder
behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle
Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Aufzeichnungen
sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Abs. 1 dienlichen
Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Dieses Recht auf Einsicht
in die Krankenunterlagen des Arztes bzw. der Krankenanstalt wird als
eine sich bereits aus dem abgeschlossen Behandlungsvertrag ergebende
Nebenpflicht gesehen. Dieser Anspruch gehört mittlerweile zu den
allgemein anerkannten Patientenrechten und liegt nach der Rechtsprechung
des OGH (u.a. in SZ 57/98) nicht nur während, sondern auch nach Abschluß
der Behandlung vor. Nur aufgrund des sogenannten "therapeutischen
Vorbehalts ", d. h. wenn die Einsicht in den Krankenbericht für den
Patienten schädlich wäre, kann es zeitlich und/oder umfänglich
eingeschränkt werden.
Wird dem Patienten die
Einsicht von dem Arzt/Krankenhausträger verweigert, so kann das
Einsichtsrecht prozessual mit einer Editionsklage nach Art. XLIII EGZPO
durchgesetzt werden.
Das Recht des Patienten
auf Einsicht in seine Krankengeschichte umfaßt unbestritten auch das
Recht auf Herstellung von Kopien der Krankengeschichte. |
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Recht auf "Aufklärung" |
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist eine
den behandelnden Arzt treffende Pflicht, den Patienten über
-
seinen Krankheitszustand,
-
das Wesen, den Umfang und die
Durchführung der ärztlicherseits geplanten Behandlungsschritte,
-
die Grundsätze möglicher
Behandlungsalternativen sowie
-
sämtliche im Zusammenhang mit der
Behandlung möglicherweise auftretenden Komplikationen
aufzuklären. Es handelt sich hierbei um
die Unterteilung in
-
Diagnoseaufklärung,
-
Verlaufsaufklärung und
-
Risikoaufklärung.
Der Umfang der in diesen Untergruppen
jeweils vorzunehmenden Aufklärung ist stets im Einzelfall zu beurteilen
und soll dem Patienten die Möglichkeit geben, sein verfassungsrechtlich
gewährleistetes Selbstbestimmungsrecht auszuüben, d. h. der Patient
besitzt auch im Krankheitsfall die Verfügungshoheit über seinen eigenen
Körper und kann sohin nur voll aufgeklärt (im Bewußtsein sämtlicher mit
dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Behandlungsrisiken sowie
allfälliger Behandlungsalternativen) in die Behandlung einwilligen.
Mißachtet der behandelnde Arzt das Gebot zur Aufklärung seines
Patienten, verstößt er gegen eine seiner vertraglichen
Sorgfaltspflichten, wodurch die Behandlung insgesamt rechtswidrig wird,
sodass er sich - wie bei einem tatsächlichen Behandlungsfehler - dem
Vorwurf eines solchen aussetzt.
Gerade in den letzten Jahren hat die ärztliche Aufklärungspflicht - und
demgemäß die ärztliche Haftung aufgrund deren Verletzung - stark an
Bedeutung zugenommen. Dies vor allem aufgrund der österreichischen
Rechtsprechung, wonach bei Verletzung der Aufklärungspflicht nicht "der
Behandlungsfehler als solcher", sondern lediglich die Tatsache, dass
"der Patient bei ordentlicher Aufklärung dieser Behandlung nicht
zugestimmt hätte", bewiesen werden muss.
Dennoch empfehlen wir für den Fall einer solch vermuteten
Aufklärungspflichtverletzung dringend den Rechtsbeistand Ihres
Vertrauens aufzusuchen, da im Zusammenhang mit der Behauptung einer
Aufklärungspflichtverletzung unzählige im folgenden beispielhaft
aufgezählten Punkte zu beachten sind:
-
Aufklärungsadressat,
-
Aufklärungsform (Alter der Patienten,
Formulare, Hilfsmittel, Schriftform),
-
Aufklärungsgespräch (Zweck, Zeitpunkt),
-
Aufklärungspflichtiger im
arbeitsteiligen Behandlungsverfahren,
-
Aufklärungsumfang (bei neuartigen
Behandlungsmethoden, im Bezug auf typische Eingriffsrisiken, bei
explizitem Aufklärungswunsch bzw. Aufklärungsverzicht, bei vitaler
Indikation, therapeutisches Privileg, Diagnose-, Verlaufs-, Risiko-
und Selbstbestimmungsaufklärung)
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Recht
auf sorgfältige medizinische Behandlung "lege artis" |
"eine sorgfältige medizinische
Behandlung nach dem jeweiligen Stand der ärztlichen Wissenschaft und
Kunst (lege artis) im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften"
Es gibt eine Reihe von mit der Erbringung einer im terminus technicus
genannten "lege artis Behandlung" im Zusammenhang stehenden
ärztlichen Pflichten, die nicht zuletzt durch die Rechtsprechung immer
differenzierter und umfangreicher werden. In diesem Sinn kann eine "lege
artis" Behandlung neben der pflichtgemäßen Ausführung der eigentlichen
Therapie auch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung
beinhalten; ebenso ist davon die Pflicht zur Anamnese und zur adäquaten
Untersuchung des Patienten sowie zu einer allfälligen Überweisung an
einen Facharzt oder eine stationäre Behandlung umfaßt, ferner die
umfassende Pflicht zur beruflichen Weiterbildung, zur ärztlichen
Nachsorge bis hin zur Einhaltung von berufsspezifischen
Verhaltensgeboten usw.
Die Kernfrage in dem Fall, wo der Patient von einem "ärztlichen
Fehlverhalten" im engeren Sinn ausgeht (hierunter fällt nicht die
Aufklärungspflichtverletzung, sondern ausschließlich die nicht nach den
Regeln der ärztlichen Kunst und Wissenschaft vorgenommene Behandlung),
liegt daher in der Frage, wann der Arzt für ein diesbezügliches
Fehlverhalten dem Geschädigten gegenüber haftet und wenn ja, für welche
Schäden.
Die Abwicklung der zivilrechtlichen Haftung des Arztes bzw des
"Krankenhausträgers" für einen "Behandlungsfehler" erfolgt über das
österreichische Schadenersatzrecht, welches grundsätzlich auf dem
Verschuldensprinzip aufbaut und wofür bestimmte Haftungsvoraussetzungen
(Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und
Rechtswidrigkeitszusammenhang, Verschulden) vorliegen müssen.
Neben dem Vorliegen sämtlicher dieser Voraussetzungen ist das
schwierigste Problem im Arzthaftungsprozeß für den geschädigten
Patienten die Bedeutung der "Beweislastverteilung". In diesem
Zusammenhang kommt es oft zu Beweisschwierigkeiten insbesondere der
Kausalitäts- und Schuldfrage, denen sich der Geschädigte, der in der
Regel ein Laie in medizinischen Fragen ist, ausgesetzt sieht.
Grundsätzlich ist es nämlich der Geschädigte, der den
"Sorgfaltsverletzungsbeweis" gleichzeitig mit dem Nachweis der
Rechtswidrigkeit des ärztlichen Verhaltens zu erbringen hat. Hier ist es
wichtig, die speziellen "Beweislastumkehrregeln" des Gesetzes zu
kennen, die dem Geschädigten eine gewisse Erleichterung in seiner
Beweissituation verschaffen. So wird z. B. angenommen, dass
-
vom Arzt nicht dokumentierte Maßnahmen
auch nicht getroffen wurden,
-
beim Feststehen eines Behandlungsfehlers
die "Beweislastumkehr" hinsichtlich der ebenfalls erforderlichen
Kausalität greift, und
-
den Arzt die Beweislast für die
ausreichende Aufklärung des Patienten trifft,
-
auch das Privileg des "prima
facies-Beweises", wonach das Verschulden vermutet werden kann, wenn
zumindest prima facie von einem objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten
auf Schädigerseite auszugehen ist, gilt es von Patientenseite
wahrzunehmen ebenso wie
-
die Beweislastumkehr bei der "Verletzung
eines Schutzgesetzes" durch den Schädiger, wonach diesen gemäß § 1298
ABGB die Beweispflicht dafür trifft, dass ihn an der Übertretung des
Schutzgesetzes kein Verschulden traf;
Neben diesen Problemen "zum Grunde" der
Haftung aus einem ärztlichen Fehlverhalten ist - insbesondere im
Zusammenhang mit einem aus einem ärztlichen Fehlverhalten begehrten
Schmerzengeld - dessen Höhe problematisch, da in Österreich die
Judikatur zum Schmerzengeld eher versicherungs- als patientenfreundlich
ist.
Auf dieses wenn auch weniger rechtliche als praktische Problem sollte
bereits bei der "Mitgestaltung der Krankengeschichte durch den
Patienten" gehöriges Augenmerk gelegt werden. In dieser Hinsicht
empfiehlt es sich auch, sich - insbesondere bei der Auswahl eines
Sachverständigen - nicht alleine auf die Auswahl des Krankenhauses bzw.
des "in den Schaden eintretenden" Haftpflichtversicherers zu verlassen,
sondern die Auswahl mit einem diesbezüglich mit der Praxis
konfrontierten und darin erfahrenen Rechtsanwalt abzusprechen.
Bezüglich der Schmerzengeldbemessung und der angewendeten
"Schmerzengeldsätze", die letztlich die Höhe des Schmerzengeldes
bestimmen, gibt es anzuwendenden Grundsätze.
Zu beachten ist jedenfalls, dass
"das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach, das der
Verletzte infolge der Verletzung erduldet, sein soll und dahingehend
auch
-
den Gesamtkomplex der
Schmerzempfindungen abgelten soll
-
die durch die Schmerzen entstandenen
Unlustgefühle ausgleichen muß
-
und den Verletzten in die Lage
versetzen soll, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm
entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten
und Erleichterungen zu verschaffen (s.z.B. ZVR 1956/91; ZVR 1956/66;
ZVR 1957/157; SZ 33/115; JBl 1965, 369; ZVR 1966/7; ZVR 1969/146; ZVR
1990/155) ,
sodass im Sinne dieser Definition im
Schmerzengeldbetrag auch der sogenannte "seelische" Schmerz inbegriffen
und dahingehend entsprechend zu berücksichtigen ist. Die Bemessung des
seelischen Schmerzes ist - da es sich um eine vom Richter zu bestimmende
Höhe im Rahmen der "freien Beweiswürdigung" handelt - in den
medizinischen Sachverständigengutachten jedoch nicht berücksichtigt und
auf diese daher stets gesondert hinzuweisen, obwohl es sich bei der
Bemessung des Schmerzengeldes nach ständiger Rechtsprechung um einen
"Pauschalbetrag", der keiner konkreten Berechnung nach Tagessätzen oder
ähnlichem zugänglich ist, handelt.
Ebenfalls können mit dem ärztlichen Fehlverhalten in Zusammenhang
stehende
rück- bzw. gefordert werden.
Abschließend bleibt noch das bei ärztlichem Fehlverhalten stets zu
beachtende "Verjährungsproblem" zu erwähnen, für welches nach den Regeln
des allgemeinen Schadenersatzrechtes grundsätzlich die dreijährige
Verjährungsfrist des § 1489, 1. Satz ABGB gilt.
Für jemanden, der durch einen ärztlichen Behandlungsfehler zu Schaden
gekommen ist, beginnt diese dreijährige Verjährungsfrist allerdings
solange nicht zu laufen, als er von dem Behandlungsfehler mangels
entsprechenden Fachwissens keine Kenntnis hat - selbst wenn ihm Schaden
und Schädiger an sich bekannt sind (RdM 1994/28).
Zu beachten ist aber, dass dies wiederum nur im Falle der
"Verschuldenshaftung" gilt und sohin keine Besonderheiten in der
Verjährungsfrage gelten, wenn der Patient seinen Schadenersatzanspruch
auf eine Aufklärungspflichtverletzung des behandelnden Arztes stützt.
Jedenfalls ist mit Kenntnis des Erstschadens auch die Verjährung für die
Geltendmachung von vorhersehbaren Folgeschäden in Gang gesetzt, weshalb
der Geschädigte hinsichtlich dieser Schäden - um die Verjährung dieser
Ansprüche zu verhindern - entweder die Abgabe eines
Verjährungsverzichtes mit der Wirkung eines Feststellungsurteiles des
betreffenden Arztes bzw. Rechtsträgers einholen oder einen
Feststellungsprozeß führen muß. |
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Patientenrechte:

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Bundesländer bieten Unterstützung von Patientinnen und Patienten, zur
Stärkung ihrer Position und ihrer Rechte innerhalb des Gesundheitswesens:
- Information und Rechtsberatung über alle Fragen zu den Patientenrechten.
- kostenlosen außergerichtlichen Vertretung von Patienten, wenn der
Verdacht auf medizinische oder pflegerische Behandlungsfehler gegeben ist.
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