§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der
Verein führt den Namen patientenforum.at - Verein zur Förderung der
Gesundheitspflege
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf
ganz Österreich.
§ 2
Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Förderung
der Gesundheitspflege, die Gesundheitsfürsorge, die Förderung der
Selbsthilfe zur Bewältigung von Erkrankungen sowie die Erhöhung der
Chancengleichheit medizinischer Betreuung durch die Verstärkung der
Grundrechte der Informations- und Medienfreiheit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der BAO.
§ 35 BAO. (1) Gemeinnützig sind solche
Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem
Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet
nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft,
der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der
Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete
Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der
Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des
Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der
Bekämpfung von Elementarschäden.
§ 37 BAO. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf
gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
VereinsRL 2001, RZ 53: Gemeinnützige Zwecke:
Fürsorge und Gesundheitspflege
Begünstigt ist die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, die Fürsorge für
alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen sowie (ganz
allgemein) die Gesundheitsfürsorge.
VereinsRL 2001, RZ 70: Gemeinnützige Zwecke:
Selbsthilfe
Die Tätigkeit von so genannten Selbsthilfegruppen zur Bewältigung von
Behinderungen und Erkrankungen z.B. durch Beratung, Hilfestellung usw. kann
als gemeinnützig angesehen werden.
VereinsRL 2001, RZ 85: Mildtätige Zwecke:
Betreuung
Die Betreuung von Kranken, Behinderten, Flüchtlingen, Süchtigen usw. durch
persönliche Gespräche, Beratung und Hilfestellung, Unterstützung usw. ist
mildtätig.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der
Vereinszweck soll durch die in (2) und (3) angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden:
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Herausgabe einer interaktiven Homepage im Internet einschließlich
Content- und Feedback-Providing.
b) Archivierung von Beiträgen und Leserbriefen on- und offline.
c) Zusammenarbeit mit inländischen und ausländischen Organisationen und
Körperschaften, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke, wie der
Verein patientenforum.at - Verein zur Förderung der Gesundheitspflege verfolgen oder fördern.
d) Förderung und Verwaltung des Betriebes einer interaktiven Homepage unter
der derzeitigen Domain patientenforum.at oder weiterer Domains nach den
jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, zur Schaffung einer breiteren
Informations- und Meinungsvielfalt unter besonderer Berücksichtigung
Erhöhung der Chancengleichheit medizinischer Betreuung.
(3) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;
c) Spenden, Sammlungen, sonstige Zuwendungen, Sponsoring- und Werbeverträge
und Provisionserlöse;
d) Erbschaften, Vermächtnisse;
e) Förderungen aus öffentlicher Hand, Einlagen von Mitgliedern.
(4) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem
Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht
mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer
Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu
berechnen ist. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Die
Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, interessierte und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen physischen und
juristischen Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und/
oder die Vereinstätigkeit vor allem durch Geld- oder sonstige vermögenswerte
Zuwendungen und Leistungen fördern. Interessierte Mitglieder sind solche,
die die Einrichtungen und Betätigungen des Vereines durch Zahlung eines
Mitgliedsbeitrages begünstigt in Anspruch nehmen. Ehrenmitglieder sind jene
in und ausländischen physischen und juristischen Personen, die hiezu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen
werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
die Generalversammlung.
(4) Die Aufnahme von interessierten Mitgliedern erfolgt durch Annahme der
Bezahlung des Jahresmitgliedsbeitrages.
5) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von
Mitgliedern durch die (den) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod einer physischen Person oder Auflösung
einer juristischen Personen oder durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluß aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er
muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der
Generalversammlung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in (3) genannten
Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines, fallweise
gegen Entgelt teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu
beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die interessierten
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des
Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis
13), die Geschäftsführung (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das
Schiedsgericht (§ 16).
§ 9
Die Generalversammlung
(1) Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei
Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz
dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem
Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit.
a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur
Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche
Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig. so
findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung
statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel qualifizierter Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut geändert wird oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung ein von ihm bestimmter Stellvertreter. Wenn auch dieser
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
b) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereines;
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung des Vorstands;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für interessierte Mitglieder;
e) Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung des Vereines;
f) Ausschluß eines Mitgliedes (§ 6 Abs.3);
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen, insbesondere (nach Vorlage des aktuellen Rechnungsabschlusses und
des aktuellen Voranschlages sowie des Berichtes gemäß § 12 Abs.1 lit. g
durch den Vorstand):
1.) Entscheidung über Investitionen in vereinseigene Unternehmungen, sofern
die Investitionssumme ein Viertel des bestehenden Vereinsvermögens
übersteigt;
2.) Entscheidung über Grundsatzfragen der Verwendung von
Unternehmensüberschüssen zur Verwirklichung der Vereinsziele;
3.) Entscheidung über die Gründung. Einstellung und Ausgliederung eines
vereinseigenen Unternehmens.
§ 11
Der Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern (dem Obmann und dem Kassier).
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt
sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, oder von jedem sonstigen Vorstandsmitglied
schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten, anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Die Funktion jedes Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod (bei
juristischen Personen durch deren Auflösung), durch Beendigung der
Mitgliedschaft (Austritt oder Ausschluß, § 6 Abs 2 und § 6 Abs.3) und durch
den Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 3) und Rücktritt (§ 11 Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
Mit dem Rücktritt als Vorstandsmitglied ist nicht der Verlust der
Mitgliedschaft verbunden.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und
Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses; Information der Vereinsmitglieder über die
Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens; dieses ist vom Vorstand mit aller
Sparsamkeit und nur für die Erreichung mittelbarer und unmittelbarer
Vereinszweckes einzusetzen und zu verwalten;
e) Aufnahme von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
g) Bericht über die Verwendung von Unternehmenserträgen bzw. erforderliche
Nachschüsse und Investitionen im Bereich des Vereinsunternehmens an die
Generalversammlung;
h) Entwicklung der Geschäftsführungsrichtlinien für die Unternehmung;
i) Geschäftsführung des Unternehmens im Sinne bestehender
Generalversammlungsbeschlüsse und der Statuten;
j) Einsetzung eines Geschäftsführungsvorstandes (§ 14 Abs 2);
k) Bestellung von Prokuristen, Generalhandlungsbevollmächtigten und
sonstigen, der Bestellung durch den Vorstand vorbehaltenen
Handlungsbevollmächtigten für das Vereinsunternehmen.
(2) Der Verein kann durch eine eigene Geschäftsordnung weitere Regelungen zu
dieser Satzungsbestimmung treffen, die aber nicht zwingend der Satzung
vorbehalten sind. Zuständig zur Erstellung und Abänderung der
Geschäftsordnung ist die Generalversammlung.
§ 13
Besondere Obliegenheiten des Obmannes
(1) Der
Obmann vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied, das bei vermögenswerten Dispositionen der Kassier zu sein
hat. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu
vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionären erteilt werden. Zur
passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied alleine
berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstands-mitgliedern und dem Verein
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung aller übrigen
Vorstandsmitglieder, die auch im Rundweg (ohne Einberufung der
Generalversammlung) eingeholt werden kann. Wird ein
Geschäftsführungsvorstand bestellt, so sind die Geschäftsführer vom Obmann
und Kassier mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten. Der Obmann
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Verein trifft durch eine eigene Geschäftsordnung weitere Regelungen
zu dieser Satzungsbestimmung, die aber nicht zwingend der Satzung
vorbehalten sind. Zuständig zur Erstellung und Abänderung der
Geschäftsordnung ist die Generalversammlung.
§ 14
Die Geschäftsführung
(1) Hält
es der Vorstand insbesondere im Hinblick auf die Größe und Bedeutung des
Vereines und der den Vereinszwecken untergeordneten Unternehmen für geboten,
so ist zu dessen Führung aus dem Gesamtvorstand ein
Geschäftsführungsvorstand einzusetzen. Er besteht aus mindestens einem
Vorstandsmitglied und höchstens der Hälfteanzahl der Vorstandsmitglieder.
(2) Der Geschäftsführungsvorstand ist Teil des Gesamtvorstandes und
unterliegt daher den in diesen Statuten und in der Geschäftsordnung für den
Vorstand geltenden Regelungen, soweit für den Geschäftsführungsvorstand
keine besonderen Bestimmungen getroffen sind. Der Verein kann durch eine
eigene Geschäftsordnung weitere Regelungen zu dieser Satzungsbestimmung
treffen, die aber nicht zwingend der Satzung vorbehalten sind (siehe 13 Abs.
2).
(3) Bei Auswahl der Mitglieder des Geschäftsführungsvorstandes
(Geschäftsführer) ist auf hinreichende fachliche Eignung, auf berufliche
Erfahrung und Verlässlichkeit zu achten.
(4) Dem Geschäftsführungsvorstand obliegt die Durchführung aller zum Betrieb
des Vereines und vereinseigener Unternehmungen gehörenden Geschäfte. Die
Geschäftsführer sind vom Obmann (sofern dieser nicht selbst Geschäftsführer
ist) mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten. Die Erteilung der
Prokura, Generalvollmacht und sonstiger dem Gesamtvorstand vorbehaltener
Vollmachten erfolgen durch diesen selbst.
(5) Der Geschäftsführungsvorstand hat die Unternehmensrichtlinien des
Gesamt-vorstandes und die einschlägigen Generalversammlungsbeschlüsse zu
befolgen, die kaufmännischen Bücher zu führen, die Bilanzen zu erstellen,
dem Vorstand, der Generalversammlung und den Rechnungsprüfern die
gewünschten Auskünfte zu erteilen, im Bedarfsfalle aber auch rechtzeitig auf
Unregelmäßigkeiten und Statutenwidrigkeiten hinzuweisen. Alle Aufgaben sind
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen.
(6) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist die Geschäftsführung nach
dem Prinzip der Gesamtgeschäftsführung tätig. Werden mehrere Geschäftsführer
bestellt, bestimmt der Gesamtvorstand einen Vorsitzenden. Sofern der
Geschäftsführung keine Geschäftsordnung vorgeschrieben wird, bestimmt sie
darüber selbst.
(7) Ist kein Geschäftsführungsvorstand bestellt, so obliegen die Aufgaben
der Unternehmensführung dem Vorstand. In diesem Falle sind die für die
Geschäftsführung geltenden Grundsätze sinngemäß für den Vorstand beachtlich;
der Vorstand hat die Qualifikationserfordernisse für die Bestellung der
Geschäftsführung in solchen Fällen sinngemäß selbst zu beachten.
§ 15
Rechnungsprüfer
(1) Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der
Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem
Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16
Das Schiedsgericht
(1) Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17
Auflösung des Vereines
(1) Die
freiwillige Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist
über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung
der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die
gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Ist eine solche
Organisation nicht zu finden, ist das Vermögen einem anderen, ausschließlich
gemeinnützigen Rechtsträger zu übereignen.
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Vereinsstatuten

Die Vereinsstatuten und die rechtliche
Zulässigkeit der Homepage wurden von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lindmayr,
Dr. Bauer, Dr. Secklehner (Rechtsanwalts-OEG: Liezen -Windischgarsten) durch
Dr. Michael Bauer im Frühjahr 2004 erstellt
bzw.
geprüft.
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